EuGH-Urteil

Gerichte dürfen Einstellungsbedingungen auch bei Kirchen prüfen

Staatliche Gerichte müssen die Einstellungsbedingungen für Jobbewerber auch bei Kirchen prüfen dürfen. Dies gilt auch für die Bedingung der Religionszugehörigkeit, wie der der Europäische Gerichtshofs (EuGH) am Dienstag in Luxemburg entschied. Die Religionszugehörigkeit für einen Job bei einer Kirche müsse für diese berufliche Tätigkeit "notwendig", "objektiv" geboten und verhältnismäßig sein.

Laut dem EuGH-Urteil müssen sich deutsche Gerichte bei dieser Überprüfung nicht auf die sogenannte Plausibilitätskontrolle beschränken, eine beschränkte gerichtliche Kontrolle. Nationale Gerichte dürfen dem EuGH zufolge auch im Einzelfall abwägen, ob das Recht der Kirchen auf Autonomie und des Bewerbers auf Nichtdiskriminierung im Verhältnis stehen.

Die Gerichte dürften dem EuGH zufolge nicht über "über das der angeführten beruflichen Anforderung zugrundeliegende Ethos als solches" befinden. Sie dürfen jedoch prüfen, ob es im Einzelfall "wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt" ist, dass ein Bewerber einer bestimmten Religion bzw. Konfession angehört.

Diese Prüfung muss in Anbetracht des Ethos der einstellenden kirchlichen Organisation durchgeführt werden. Die Anforderung der Religionszugehörigkeit müsse weiter verhältnismäßig sein und dürfe nicht über das zur Erreichung des Ziels Erforderliche hinausgehen.

Wenn es sich als "unmöglich" erweise, nationales Recht mit der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie übereinzubringen, müsse das nationale Recht bei einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen "unangewendet" bleiben, so die Richter. Die Klägerin könnte demnach gegen Deutschland eine Klage auf Schadenersatz einreichen und sich auf das Diskriminierungsverbot aus der EU-Grundrechte-Charta berufen, da es nicht im Widerstreit mit dem Recht religiöser Organisationen auf Autonomie und Selbstbestimmung stehe.

Geklagt hatte die konfessionslose Vera Egenberger, die sich 2012 auf eine Referentenstelle zur UN- Antirassismuskonvention beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben hatte. Obwohl ihre Bewerbung nach einer ersten Sichtung noch im Auswahlverfahren verblieben war, wurde sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Bedingung in der Ausschreibung war, Bewerber müssten Mitglied einer christlichen Konfession sein und sich mit dem diakonischen Auftrag identifizieren. Egenberger sieht eine Diskriminierung aufgrund ihrer Konfessionslosigkeit und forderte 10.000 Euro Entschädigung. 

KNA

17.04.2018 - Deutschland , Diskriminierung