Gewerkschaftsklage erfolgreich

Bundesverwaltungsgericht bestätigt Regelung zu Sonntagsschutz

Das Bundesverwaltungsgericht hat am Montag die Grundsätze zum Sonn- und Feiertagsschutz bestätigt und präzisiert. Die Richter in Leipzig hoben hervor, dass Regelungen für verkaufsoffene Sonntage das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau des Sonntagsschutzes wahren müssten. Die Gewerkschaft verdi hat damit in zwei gemeinsam verhandelten Revisionsverfahren erfolgreich gegen die entsprechenden Verordnungen zu Sonntagsöffnungen der Großen Kreisstadt Herrenberg und der Stadt Mönchengladbach geklagt.

Das Gericht stellte fest, eine strenge Beschränkung der Höchstzahl verkaufsoffener Sonntage rechtfertige es nicht, die Anforderungen an den Bezug der sonntäglichen Ladenöffnung zu der anlassgebenden Veranstaltung auf den Ausschluss bloßer Alibiveranstaltungen zu senken. Der Gesetzgeber dürfe beim Sonn- und Feiertagsschutz "jede Ausnahme nur aus zureichendem Sachgrund zur Wahrung gleich- oder höherrangiger Rechtsgüter zulassen". Außerdem müssten die Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben, hieß es in der Entscheidung.

Die Richter hoben ebenfalls die Notwendigkeit einer "prägenden Wirkung" der Veranstaltung für eine gebietsweite Sonntagsöffnung hervor. Die Sonntagsöffnung im gesamten Stadtgebiet von Herrenberg aus Anlass des Historischen Handwerkermarkts und der Herrenberger Herbstschau im April und im Oktober 2017 und 2018 sei nicht rechtens gewesen, weil deren Ausstrahlungswirkung sich nicht auf die außerhalb der Kernstadt gelegenen, bis zu sechs Kilometer entfernten Teilorte erstreckte.

Ferner konkretisierte das Gericht seine Rechtsprechung zu Vorschriften, die eine Sonntagsöffnung im öffentlichen Interesse zulassen und bestimmen. Im vorliegenden Fall ging es um die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags anlässlich der Veranstaltung "Blaulichtmeile", einer Leistungsschau des Technischen Hilfswerks und weiterer Organisationen in Mönchengladbach.

Da die Zahl der Besucher, die von der Ladenöffnung angezogen wurden, die Zahl der Interessenten an der "Blaulichtmeile" weit überstieg, war die Sonntagsöffnung nach Auffassung der Bundesverwaltungsrichter unzulässig. Die Vorsitzende Richterin betonte während der Verhandlung, dass die Veranstaltung und nicht ein allgemeines Umsatzinteresse im Vordergrund stehen müsse. Eine Prognose der Besucherzahlen sei ein gutes und objektives Kriterium zur entsprechenden Einordnung. Auf eine derartige Prognose könne nur unter bestimmten engen Voraussetzungen verzichtet werden.

KNA