Bundesverfassungsgericht

Karlsruhe schützt Behinderte in Triage-Situationen

Das Bundesverfassungsgericht fordert den Bundestag auf, "unverzüglich" Vorkehrungen zum Schutz Behinderter im Fall einer pandemiebedingten Triage zu treffen. Der Gesetzgeber habe das Grundgesetz verletzt, weil er das bislang unterlassen habe, entschied der Erste Senat am Dienstag.

Grundlage der Entscheidung ist der Artikel 3 der Verfassung, nach dem der Gesetzgeber einen Schutzauftrag gegenüber Behinderten hat. Bei einer Triage muss entschieden werden, welche Patienten zuerst behandelt werden, wenn die Hilfe nicht für alle möglich ist.

Die Verfassungsbeschwerde hatten neun Menschen mit Behinderungen und Vorerkrankungen eingereicht. Sie sind besorgt, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation weniger Hilfen erhalten könnten als andere. Einem mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Eilantrag hatte der Erste Senat im Vorjahr nicht entsprochen.

Der Erste Senat entschied nun, der Bundestag müsse auch im Lichte der Behindertenrechtskonvention
der Vereinten Nationen dafür sorgen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung "hinreichend wirksam verhindert wird". Dieser Handlungspflicht müsse das Parlament "unverzüglich durch geeignete Vorkehrungen" nachkommen. Bei der Ausgestaltung komme dem Parlament ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.

Das Gericht betonte, Behinderte und Menschen mit Vorerkrankungen seien durch ein hohes Infektionsrisiko besonders gefährdet. Es gebe aber keine gesetzlichen Vorgaben für die Entscheidung über die Zuteilung intensivmedizinischer Kapazitäten. Aus dem im Grundgesetz formulierten Verbot der Benachteiligung ergebe sich jedoch ein Auftrag, Menschen wirksam zu schützen.

Als behindert gilt demnach, "wenn eine Person in der Fähigkeit zur individuellen und selbstständigen Lebensführung längerfristig beeinträchtigt ist". Auf den Grund der Behinderung komme es dabei nicht an. Das Grundrecht schütze daher auch chronisch Kranke.

Karlsruhe geht davon aus, dass es aktuell Anhaltspunkte dafür gibt, dass für die Beschwerdeführenden ein Risiko bestehe, benachteiligt zu werden. Sie seien nicht wirksam geschützt, wie "sachkundige Dritte" dem Gericht bestätigt hätten. Dieses Risiko werde auch durch die jüngsten Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) zur Triage nicht beseitigt.

Der Erste Senat wies darauf hin, dass der Gesetzgeber berücksichtigen müsse, dass begrenzte personelle und sachliche Kapazitäten nicht so in Anspruch genommen werden dürften, dass das Ziel, Leben und Gesundheit von Patienten mit Behinderungen zu schützen, ins Gegenteil verkehrt würde. Gleiches gelte im Hinblick
die Schutzpflichten für Leben und Gesundheit aller. Auch die Sachlage in den Kliniken, etwa die gebotene Geschwindigkeit von Entscheidungsprozessen, sei zu achten. Zudem gebe es eine Letztverantwortung des ärztlichen Personals für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte im Einzelfall.

KNA

28.12.2021 - Behinderung , Corona , Urteil