Am 26. Februar

Verfassungsgericht entscheidet über geschäftsmäßige Selbsttötung

Das Bundesverfassungsgericht will am 26. Februar sein Urteil zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe sprechen. Dies kündigte das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe an. Das Urteil berührt grundlegende rechtliche und medizinische Fragen am Lebensende. Konkret geht es um sechs Verfassungsbeschwerden gegen das Ende 2015 im Strafgesetzbuch verankerte Verbot der „geschäftsmäßigen“ Förderung der Selbsttötung. Laut Paragraf 217 drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren; nahestehende Personen eines Todkranken sind von Strafe ausgenommen.

Dagegen haben Sterbehilfevereine, Ärzte und schwer Erkrankte geklagt. Letztere wollen geltend machen, dass sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ableiten lasse. Dieses Recht müsse auch die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter umfassen. Die Sterbehilfevereine sehen Grundrechte verletzt, weil ihre Mitglieder nicht tätig werden könnten.

Die Ärzte argumentieren, Paragraf 217 stelle nicht sicher, dass im Einzelfall geleistete Suizidbeihilfe straffrei bleibe. Auch sei unklar, ob die Neuregelung bislang straffreie Formen der Sterbehilfe und Palliativmedizin erfasse. Dies verhindere am Patientenwohl orientierte Behandlung.

Im April 2019 hatte der Zweite Senat des Verfassungsgerichts in dem Verfahren zwei Tage lang öffentlich verhandelt und zahlreiche Experten befragt.

KNA